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   OVG Hamburg, 26.09.2023 - 3 Bs 86/23   

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OVG Hamburg, 26.09.2023 - 3 Bs 86/23 (https://dejure.org/2023,32960)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2023 - 3 Bs 86/23 (https://dejure.org/2023,32960)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. September 2023 - 3 Bs 86/23 (https://dejure.org/2023,32960)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Anspruch auf Berücksichtigung in einem Auswahlverfahren, das die verwaltungsrechtliche Vergabe von Leistungen der Notfallrettung zum Gegenstand hat

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21

    Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2023 - 3 Bs 86/23
    Die hiergegen eingelegten Berufungen hatten keinen Erfolg (OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 199/21, NordÖR 2023, 198, juris und Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44 juris).

    Die gegen das die vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz betreffende Urteil zum Aktenzeichen 3 Bf 199/21 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zurück (Beschl. v. 1.6.2023, 6 B 39.22, juris), über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das die Berücksichtigung der Antragstellerin in dem Auswahlverfahren betreffende Urteil zum Aktenzeichen 3 Bf 198/21 hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.

    Bei der Zuschlagserteilung handelt es sich um eine nicht als Verwaltungsakt zu bewertende öffentlich-rechtliche Amtshandlung (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 62).

    (1) Die Antragstellerin macht diesbezüglich zunächst geltend, dass das Verwaltungsgericht ihrer Rechtsauffassung, die Auswahlentscheidung sei auf der Grundlage eines formell wie materiell verfassungswidrigen Gesetzes erfolgt, lediglich ein mehrseitiges Zitat aus der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 20. September 2022 (3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris) entgegengestellt habe, ohne hierbei auf ihre Argumentation einzugehen, insbesondere hinsichtlich der formellen Verfassungswidrigkeit des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes.

    Dabei kann es offen bleiben, ob eine landesgesetzliche Pflicht zur Beauftragung von ausschließlich solchen gemeinnützigen Organisationen, die im Katastrophenschutz mitwirken dürfen, den Anwendungsbereich des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB überhaupt verkürzen würde - zumal sichergestellt bliebe, dass lediglich gemeinnützige Unternehmen im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB an dem jeweiligen Auswahlverfahren teilnehmen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44 juris Rn. 106 in Bezug auf entsprechende Vergabebedingungen) - und ob dies ggf. nicht mehr von der Gesetzgebungskompetenz der Länder bezüglich ihrer Entscheidung gedeckt wäre, ob Rettungsdienstleistungen überhaupt und in welchem Umfang von privaten oder gemeinnützigen Organisationen erbracht werden können, bzw. ob dies nicht mit Art. 31 GG ("Bundesrecht bricht Landesrecht") zu vereinbaren wäre.

    Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ergangenen Urteil vom 20. September 2022 (3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 73 ff.) ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin gegen die im neugefassten Hamburgischen Rettungsdienstgesetz vorgenommene Ausgestaltung der Notfallrettung als staatliche Ordnungsaufgabe keine Bedenken bestehen und dass § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG auch weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

    Im Rahmen seines vorgenannten Urteils vom 20. September 2022 ist das Beschwerdegericht außerdem dem auch in jenem Verfahren gegenständlichen Vorbringen der Antragstellerin, dass der Gesetzgeber ein unzulässiges Einzelfallgesetz erlassen habe, weil die Abschaffung des dualen Systems nebst der Abschaffung der Altfall-/Bestandsschutzregelungen nur sie betreffe, bereits nicht gefolgt (3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 74 f.).

    Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ergangenen Urteil vom 20. September 2022 (3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 113) ausgeführt, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG insbesondere darauf abzielt, durch eine Verzahnung von Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz das Schutzniveau auch bei der Bewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen hochzuhalten, um so Leben und Gesundheit der Bevölkerung auch im Katastrophenfall schützen zu können.

    Insoweit hat das Beschwerdegericht bereits festgestellt, dass jene Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sich weitgehend mit der Zielsetzung der Norm decken (OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 113).

    Das Beschwerdegericht hat dies so bereits in Bezug auf ein anderes Auswahlverfahren vertreten, in dem die Antragsgegnerin ebenfalls von der Beschränkungsmöglichkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG Gebrauch gemacht hatte (OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 115).

    Angesichts der Bedeutung der vorgenannten Rechtsgüter stellt der Schutz von Gesundheit und Leben einen legitimen Zweck dar, dessen Verfolgung auch objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermag (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, a.a.O. Rn. 80 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 und 1 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 95 m.w.N.).

    Dies entspricht wiederum der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, an der es weiter festhält (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 116).

    Der hiergegen vom Verwaltungsgericht einzig vorgebrachte Verweis auf die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 20. September 2022 (3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris) trage nicht - schon deshalb, weil dort keine Auseinandersetzung mit § 14 Abs. 4 HmbRDG stattgefunden habe.

    Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts entsprechen der Bewertung der Verfahrenswahl der Antragsgegnerin durch das Beschwerdegericht in Bezug auf ein vorheriges Auswahlverfahren (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 117).

    Dies wäre hier der Fall, weil die zuständigen Katastrophenschutzbehörden gezwungen wären, ihnen unbekannte Einheiten zu integrieren, was die Effektivität der Aufgabenbewältigung des Katastrophenschutzes gefährden könnte (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, a.a.O. Rn. 86).

    Zum einen hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung im Rahmen seines vorgenannten Urteils als Gegenauffassung bereits ausdrücklich berücksichtigt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 86).

    Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Interessen der Leistungserbringer damit bereits berücksichtigt hat, spricht durchaus für die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (so in Bezug auf private Rettungsdienstunternehmen bereits OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 118).

    Das Beschwerdegericht hat in Bezug auf ein vorheriges Auswahlverfahren bereits festgestellt, dass die konkrete Verfahrenswahl der Antragsgegnerin keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 122 f.).

    Dies folgt wiederum daraus, dass der Gesetzgeber auf die Interessen der privaten Rettungsdienstunternehmer, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG nicht erfüllen, jedenfalls schon dadurch Rücksicht genommen hat, dass er den privaten Dienstleistern und den Hilfsorganisationen den Krankentransport, der gleichermaßen Bestandteil des Rettungsdienstes ist, überlassen hat und die Antragsgegnerin insoweit nur noch eine Aufsichts- und Sicherstellungsfunktion ausübt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 88, 118).

    Die Ermessensentscheidung bezüglich der konkreten Verfahrenswahl verletzt die hiervon betroffenen Rettungsdienstunternehmen in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 119 f.).

    Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem Urteil vom 20. September 2022 (3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 109) ausgeführt, dass § 14 HmbRDG keinen grundsätzlichen Gleichrang zwischen privaten Dienstleistern und gemeinnützigen Organisationen vorsieht.

    Hiermit folgt das Verwaltungsgericht im Ergebnis der von ihm auch zitierten Entscheidung des Beschwerdegerichts, nach der es sich bei dem in den Vergabebedingungen geforderten Nachweis über das Vorhandensein der Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg um ein konstitutives Anforderungsmerkmal der Ausschreibung handelt, das zwingend innerhalb der Angebotsfrist nachzuweisen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 68).

    Wie das Beschwerdegericht bereits in seinem zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ergangenen Urteil vom 20. September 2022 (3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 69) hierzu ausgeführt hat, fehlt es insoweit an einer Vergleichbarkeit zum vorliegenden verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren, bei dem die Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufgrund der Anwendung der sog. Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG ausgeschlossen worden sind.

    Auch die dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren zugrundeliegende Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbRDG verlangt nach dem eindeutigen Wortlaut, dass die zuständige Behörde bereits "zugestimmt hat" (insoweit bereits OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 68).

    Wie das Beschwerdegericht bereits in seinem zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ergangenen Urteil vom 20. September 2022 (3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 86) ausgeführt hat, kann das gesetzgeberische Ziel des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG nicht im gleichen Maße erreicht werden, wenn der private Leistungserbringer sich im Falle einer Beauftragung im Bereich der Notfallrettung zugleich zur künftigen Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichten würde.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 13 B 839/22

    1. Für die Frage, ob rettungsdienstliche Leistungen i. S. d. der Bereichsausnahme

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2023 - 3 Bs 86/23
    Wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, sollte den nicht berücksichtigten Bietern - wie der Antragstellerin - hiermit erkennbar lediglich die Möglichkeit eröffnet werden, gegen den das Vergabeverfahren abschließenden Vertragsschluss gegebenenfalls vorbeugenden (Eil-) Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (zu ähnlichen Mittteilungsschreiben im Rahmen von Rettungsdienstleistungen betreffenden Vergabeverfahren in anderen Bundesländern ebenso OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2022, 13 B 839/22, NWVBl 2023, 250, juris Rn. 102 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 23.7.2012, 8 B 2244/11, ESVGH 63, 77, juris Rn. 44; im Ergebnis ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 29.6.2004, 7 A 12038/03, AS RP-SL 32, 17, juris Rn. 26; VG Dresden, Beschl. v. 14.8.2019, 4 L 416/19, juris Rn. 29 f.; VG Darmstadt, Beschl. v. 10.9.2015, 4 L 1180/15.DA, juris Rn. 1; VG Frankfurt, Beschl. v. 4.11.2011, 5 L 2864/11.F, juris Rn. 11; a.A. dagegen VGH München, Beschl. v. 15.11.2018, 21 CE 18.854, BayVBl 2019, 517, juris Rn. 51; Beschl. 12.4.2016, 21 CE 15.2559, juris Rn. 25 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.6.1994, 7 M 1456/94, juris, Rn. 3; Braun, in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch Vergaberecht, 3. Aufl. 2021, § 68 Rn. 23).

    Die Vorschrift des § 14 HmbRDG differenziert auch im Weiteren nicht zwischen einem Auswahlverfahren zur Bestimmung des Durchführenden nach pflichtgemäßem Ermessen und einem sich erst daran anschließenden Vertragsschluss mit dem bereits "Beauftragten" (so auch OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2022, 13 B 839/22, NWVBl 2023, 250, juris Rn. 111 mit Blick auf § 13 Abs. 1 RettG NRW).

    Ob und inwieweit nachträglicher Rechtsschutz nach Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit einem anderen Bewerber gegeben ist (hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.2012, 13 ME 231/12, NordÖR 2013, 117, juris Rn. 20 f.; OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2022, 13 B 839/22, NWVBl 2023, 250, juris Rn. 170; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2010, OVG 1 S 107.10, NVwZ-RR 2011, 293, juris Rn. 8), kann an dieser Stelle offen bleiben.

    Soweit in diesem Zusammenhang vertreten wird, dass durch die zur Anwendbarkeit von § 80 Abs. 5 VwGO führende Einstufung der Mitteilung der Auswahlentscheidung als Verwaltungsakt ein rechtschutzintensiveres Überprüfungsverfahren ermöglicht werde (so Braun, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 134 GWB Rn. 191; ders., in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch Vergaberecht, 3. Aufl. 2021, § 68 Rn. 23), führt dies ebenfalls nicht dazu, dass das Schreiben vom 7. Juni 2023 auch tatsächlich ein Verwaltungsakt ist (so auch OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2022, a.a.O. Rn. 116 in Bezug auf eine andere Auswahlentscheidungsmitteilung).

    Die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG schließt es dabei nicht aus, dass die zuständige Behörde ihr durch § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbRDG eingeräumtes Ermessen - welches sich nicht nur auf die Entscheidung bezieht, ob sie Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes überhaupt auf Dritte übertragen will, sondern auch auf die Entschließung, ob sie gewerbliche Anbieter in die Ausschreibung einbezieht oder nicht (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, NZBau 2021, 210, juris Rn. 67; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2022, 13 B 839/22, NWVBl 2023, 250, juris Rn. 80, wonach sich die Regelung des § 13 RettG NRW insoweit nicht von solchen in anderen Bundesländern unterscheide, die die Möglichkeit zur Privilegierung gemeinnütziger Organisationen ausdrücklich vorsehen) - auch dahingehend ausübt, den Kreis der Leistungserbringer unter Verzicht auf das Erfordernis des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbRDG lediglich auf gemeinnützige Organisationen im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu beschränken.

    Die Norm des § 14 Abs. 1 HmbRDG enthält keine Wertung dahin, dass die zuständige Behörde Aufträge zur Erbringung von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes (stets) sowohl gegenüber Organisationen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG und sonstigen Leistungserbringern ausschreiben müsste (so auch OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2022, 13 B 839/22, NWVBl 2023, 250, juris Rn. 76 zu § 13 Abs. 1 RettG NRW, der eine Privilegierungsmöglichkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG gar nicht enthält).

  • VerfGH Bayern, 24.05.2012 - 1-VII-10

    Vorrang der Hilfsorganisationen beim Rettungsdienst

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2023 - 3 Bs 86/23
    Der Verweis der Antragstellerin auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24. Mai 2012 (Vf. 1-VII-10, NVwZ-RR 2012, 665, juris) vermag ebenfalls kein anderes Ergebnis zu begründen.

    Sofern dies zur Folge habe, dass die Auswahlentscheidung in vielen Fällen zu einer Beauftragung von Hilfsorganisationen führen werde, ergäben sich hieraus keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VerfGH München, Entsch. v. 24.5.2012, a.a.O. Rn. 116 f.).

    Dies wäre hier der Fall, weil die zuständigen Katastrophenschutzbehörden gezwungen wären, ihnen unbekannte Einheiten zu integrieren, was die Effektivität der Aufgabenbewältigung des Katastrophenschutzes gefährden könnte (a.A., allerdings bezogen auf den Katastrophenschutz mit anderem Blickwinkel [Gefahr einer Reduzierung der Katastrophenschutzkräfte]: VerfGH München, Entsch. v. 24.5.2012, Vf. 1-VII-10, NVwZ-RR 2012, 665, juris Rn. 103 ff.).

  • OVG Brandenburg, 18.12.2003 - 4 A 12/01

    Rettungsdienst, Berufungsverfahren, Zulassung zum Krankentransport, Zur

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2023 - 3 Bs 86/23
    Ob und inwieweit die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin zitierte obergerichtliche Rechtsprechung (OVG Münster, Beschl. v. 5.7.2001, 13 B 452/01, NWVBl 2002, 66, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.12.2003, 4 A 12/01, juris Rn. 46) zur früheren sog. Funktionsschutzklausel überhaupt übertragbar ist, bedarf an dieser Stelle daher keiner Erörterung.

    Der Verweis der Antragstellerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 2003 (4 A 12/01, juris Rn. 44) rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

  • OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20

    Notfallrettung Hamburg - Rechtsweg bei Nachprüfungsantrag zu Ausschreibung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2023 - 3 Bs 86/23
    Die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG schließt es dabei nicht aus, dass die zuständige Behörde ihr durch § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbRDG eingeräumtes Ermessen - welches sich nicht nur auf die Entscheidung bezieht, ob sie Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes überhaupt auf Dritte übertragen will, sondern auch auf die Entschließung, ob sie gewerbliche Anbieter in die Ausschreibung einbezieht oder nicht (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, NZBau 2021, 210, juris Rn. 67; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2022, 13 B 839/22, NWVBl 2023, 250, juris Rn. 80, wonach sich die Regelung des § 13 RettG NRW insoweit nicht von solchen in anderen Bundesländern unterscheide, die die Möglichkeit zur Privilegierung gemeinnütziger Organisationen ausdrücklich vorsehen) - auch dahingehend ausübt, den Kreis der Leistungserbringer unter Verzicht auf das Erfordernis des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbRDG lediglich auf gemeinnützige Organisationen im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu beschränken.

    Gegen eine derartige Gesetzesregelung bestehen gemessen am Maßstab des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB keine durchgreifenden Bedenken (im Ergebnis auch OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, NZBau 2021, 210, juris Rn. 69).

  • VG Hamburg, 26.05.2021 - 14 K 3698/20

    Erfolglose Klage einer gemeinnützigen GmbH, die Dienstleistungen im Bereich des

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2023 - 3 Bs 86/23
    Die Klagen der Antragstellerin wegen der vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz und ihrer Berücksichtigung in dem Auswahlverfahren wies das Verwaltungsgericht jeweils mit Urteil vom 26. Mai 2021 (14 K 1576/20, juris und 14 K 3698/20, EuZW 2021, 1087, juris) ab.

    Zum anderen hat die Antragsgegnerin nach Auseinandersetzung mit der vorgenannten Entscheidung des Beschwerdegerichts und der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2021 (14 K 3698/20, EuZW 2021, 1087, juris) ausgeführt:.

  • VGH Bayern, 15.11.2018 - 21 CE 18.854

    Vorgaben zum Sonderbedarf als Mindestanforderung an die Eignung

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2023 - 3 Bs 86/23
    Wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, sollte den nicht berücksichtigten Bietern - wie der Antragstellerin - hiermit erkennbar lediglich die Möglichkeit eröffnet werden, gegen den das Vergabeverfahren abschließenden Vertragsschluss gegebenenfalls vorbeugenden (Eil-) Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (zu ähnlichen Mittteilungsschreiben im Rahmen von Rettungsdienstleistungen betreffenden Vergabeverfahren in anderen Bundesländern ebenso OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2022, 13 B 839/22, NWVBl 2023, 250, juris Rn. 102 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 23.7.2012, 8 B 2244/11, ESVGH 63, 77, juris Rn. 44; im Ergebnis ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 29.6.2004, 7 A 12038/03, AS RP-SL 32, 17, juris Rn. 26; VG Dresden, Beschl. v. 14.8.2019, 4 L 416/19, juris Rn. 29 f.; VG Darmstadt, Beschl. v. 10.9.2015, 4 L 1180/15.DA, juris Rn. 1; VG Frankfurt, Beschl. v. 4.11.2011, 5 L 2864/11.F, juris Rn. 11; a.A. dagegen VGH München, Beschl. v. 15.11.2018, 21 CE 18.854, BayVBl 2019, 517, juris Rn. 51; Beschl. 12.4.2016, 21 CE 15.2559, juris Rn. 25 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.6.1994, 7 M 1456/94, juris, Rn. 3; Braun, in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch Vergaberecht, 3. Aufl. 2021, § 68 Rn. 23).

    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 15. November 2018 (21 CE 18.854, BayVBl 2019, 517, juris Rn. 51) der nach außen bekannt gemachten Auswahlentscheidung bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren die an die nicht ausgewählten Bewerber ergehende (Negativ-) Mitteilung einen belastenden Verwaltungsakt darstelle (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.1988, 2 C 62.85, BVerwGE 80, 127, juris Rn. 20), Verwaltungsaktqualität beigemessen hat, ist dem ungeachtet der Frage der Übertragbarkeit der genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf die Vergabe von Rettungsdienstleistungen nicht zu folgen.

  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 199/21

    Anspruch auf vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2023 - 3 Bs 86/23
    Die hiergegen eingelegten Berufungen hatten keinen Erfolg (OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 199/21, NordÖR 2023, 198, juris und Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44 juris).

    Die gegen das die vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz betreffende Urteil zum Aktenzeichen 3 Bf 199/21 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zurück (Beschl. v. 1.6.2023, 6 B 39.22, juris), über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das die Berücksichtigung der Antragstellerin in dem Auswahlverfahren betreffende Urteil zum Aktenzeichen 3 Bf 198/21 hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.

  • VGH Bayern, 12.04.2016 - 21 CE 15.2559

    Auswahlverfahren für die Dienstleistungskonzession der Rettungswache

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2023 - 3 Bs 86/23
    Wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, sollte den nicht berücksichtigten Bietern - wie der Antragstellerin - hiermit erkennbar lediglich die Möglichkeit eröffnet werden, gegen den das Vergabeverfahren abschließenden Vertragsschluss gegebenenfalls vorbeugenden (Eil-) Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (zu ähnlichen Mittteilungsschreiben im Rahmen von Rettungsdienstleistungen betreffenden Vergabeverfahren in anderen Bundesländern ebenso OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2022, 13 B 839/22, NWVBl 2023, 250, juris Rn. 102 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 23.7.2012, 8 B 2244/11, ESVGH 63, 77, juris Rn. 44; im Ergebnis ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 29.6.2004, 7 A 12038/03, AS RP-SL 32, 17, juris Rn. 26; VG Dresden, Beschl. v. 14.8.2019, 4 L 416/19, juris Rn. 29 f.; VG Darmstadt, Beschl. v. 10.9.2015, 4 L 1180/15.DA, juris Rn. 1; VG Frankfurt, Beschl. v. 4.11.2011, 5 L 2864/11.F, juris Rn. 11; a.A. dagegen VGH München, Beschl. v. 15.11.2018, 21 CE 18.854, BayVBl 2019, 517, juris Rn. 51; Beschl. 12.4.2016, 21 CE 15.2559, juris Rn. 25 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.6.1994, 7 M 1456/94, juris, Rn. 3; Braun, in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch Vergaberecht, 3. Aufl. 2021, § 68 Rn. 23).

    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung vom 12. April 2016 (21 CE 15.2559, juris Rn. 25 f.) indes hiervon ausgeht, begründet er dies mit den Besonderheiten des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes zum verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren und zur Regelung des Rechtsverhältnisses durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2023 - 3 Bs 86/23
    Eine alternative Maßnahme ist nicht als gleichwertig anzusehen, wenn zwar der Regelungsadressat weniger belastet, aber Dritte und die Allgemeinheit stärker belastet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21, NJW 2022, 139, juris Rn. 203 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • BVerwG, 13.03.1997 - 3 C 2.97

    Ausnahmegenehmigung für Autorennen auf öffentlichen Straßen nicht nur bei

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2019 - 13 ME 164/19

    Ausschreibung; Beauftragter; Bereichsausnahme; gemeinnützig; Rechtsweg;

  • OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21

    Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags im Rahmen einer europaweit

  • BVerwG, 10.11.1992 - 10 C 2.91

    Reisekostenpauschvergütung; Teilzeitbeschäftigung; Gleichheitssatz; Anspruch auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2001 - 13 B 452/01

    Erteilung einer Genehmigung zum Krankentransport in einem Kreisgebiet; Erfüllung

  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2010 - 1 S 107.10

    Dienstleistungskonzession bei privat durchgeführtem Wochenmarkt

  • BVerwG, 08.12.2011 - 2 B 106.11

    Abschluss des Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 VwGO vor dem

  • OVG Niedersachsen, 12.11.2012 - 13 ME 231/12

    Anlehnung eines Rettungsdienstträgers im verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren

  • VGH Hessen, 23.07.2012 - 8 B 2244/11

    Rettungsdienstleistungen

  • VG Dresden, 23.08.2019 - 4 L 416/19

    Mitteilung über Ergebnis des Auswahlverfahrens ist kein Verwaltungsakt!

  • VG Frankfurt/Main, 04.11.2011 - 5 L 2864/11

    Vergabe von Rettungsdienstleistungen

  • BVerwG, 01.06.2023 - 6 B 39.22

    Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.

  • VG Hamburg, 26.05.2021 - 14 K 1576/20

    Erfolglose Klage einer gemeinnützigen GmbH, die Dienstleistungen im Bereich des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2004 - 7 A 12038/03

    Keine Mehrfachzulassung zum öffentlichen Rettungsdienst

  • VG Darmstadt, 10.09.2015 - 4 L 1180/15

    Rettungsdienstrecht (vorläufige Untersagung des Zuschlags im Bewerbungsverfahren)

  • OVG Niedersachsen, 16.06.1994 - 7 M 1456/94

    Träger des Rettungsdienstes; Bewerberauswahl; Anfechtung; Verwaltungsakt;

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